Zudem habe am 11. Juni 2015 eine Sitzung in den Räumlichkeiten der Klägerin stattgefunden, bei der es um den Spiegelschrank gegangen sei (Klage, Rz. 28 ff.). Die CAD-Zeichnung der Handskizze wurde im Jahr 2016 erstellt, also nach der Designhinterlegung. Selbst wenn die Beklagte den Mitarbeiter der Klägerin als Hilfskraft in Anspruch genommen hätte, hätte sie dies somit nicht im Zusammenhang mit der Designschöpfung getan. Dasselbe gilt für die Benutzung eines Raumes der Klägerin. An der Sitzung vom 11. Juni 2015 stellte die Beklagte einem Vertreter von I.________ AG die Prototypen des Spiegelschranks vor.