________», der sich auf dem öffentlich zugänglichen Laufwerk der Klägerin befinde, abgelegt, anstatt auf einem der Ordner «privat» oder «2016 E.________ AG», die auf einem nicht öffentlichen Laufwerk der Klägerin als private Ordner der Beklagten angelegt gewesen seien. Sämtliche E-Mail Korrespondenz bezüglich der Designregistrierung und Vermarktung des Spiegelschranks habe sie ausserdem mit ihrer geschäftlichen E-Mailadresse der Klägerin geführt. Zudem habe am 11. Juni 2015 eine Sitzung in den Räumlichkeiten der Klägerin stattgefunden, bei der es um den Spiegelschrank gegangen sei (Klage, Rz.