Dies ist zwar ein verhältnismässig hoher Betrag, entspricht allerdings nicht dem unmittelbaren Lohn, den die Beklagte erhielt, weil die Beklagte nicht Vertragspartei des «Freelancer-Auftrags» war. Einzige Ausnahme dazu wäre, dass ein Fall von rechtlichem Durchgriff vorliegt. Die dazu benötigten Tatsachen wurden jedoch von keiner Partei behauptet. Die Höhe der Entschädigung der Beklagten wurde von den Parteien nicht behauptet, zumindest musste die E.________ AG gemäss «Freelancer-Auftrag» auf den monatlichen Durchschnittsbetrag von CHF 17'283.00 Sozialabgaben abliefern. In jedem Fall wurde die Beklagte nicht über einen Bonus am Unternehmensgewinn der Klägerin beteiligt.