Als Entlöhnung der E.________ AG wurde ursprünglich ein Stundensatz von CHF 90.00 vereinbart, wobei der Stundenlohn im Verlaufe des Vertragsverhältnisses auf CHF 115.00 angehoben wurde (Klageantwort, Rz. 84; Replik, Rz. 93; KB 10; KB 32 – 49; KAB 70; Parteibefragung F.________, pag. 254, Z. 15 f.). Im Durchschnitt kam die E.________ AG auf eine monatliche Entlöhnung von CHF 17'283.00 (Klage, Rz. 37; Klageantwort, Rz. 84). Dies ist zwar ein verhältnismässig hoher Betrag, entspricht allerdings nicht dem unmittelbaren Lohn, den die Beklagte erhielt, weil die Beklagte nicht Vertragspartei des «Freelancer-Auftrags» war.