18 Auch die Ausbildung bzw. die Fachkenntnisse der Beklagten lassen keine allgemeine Produkteentwicklung und Designschöpfung erwarten. Die Beklagte ist diplomierte Innenarchitektin. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie auch Expertise im Bereich der Produktentwicklung bzw. Produktgestaltung hatte und Designs im Zusammenhang mit neu von ihr entwickelten Produkten geschaffen hat. So hat sie auch nicht behauptet, dass die Beklagte Designerin von anderen Designs ausser dem streitgegenständlichen sei. Als Entlöhnung der E.___