Die Behauptung wird jedoch von der Beklagten substantiiert bestritten (Duplik, Rz. 41) und die Klägerin hat diese Tatsache in der Folge nicht bewiesen. Die Beklagte hat sich folglich nicht indirekt über den «Freelancer-Auftrag» dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung einzig der Klägerin zur Verfügung zu stellen.