Auch aus den Umständen bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Designschöpfung lässt sich nicht ableiten, dass sich die E.________ AG stillschweigend dazu verpflichtet hat, Einbaumöbel zu entwickeln und im Zuge dessen neue Designs für die Klägerin zu schaffen. Die E.________ AG hat sich unter dem «Freelancer-Auftrag» nicht dazu verpflichtet, einzig für die Klägerin tätig zu sein. Die Klägerin behauptet zwar, dass die Beklagte im Zeitraum von Februar 2011 bis März 2016 einzig für die Klägerin tätig war (Klage, Rz. 62; Replik, Rz. 6). Die Behauptung wird jedoch von der Beklagten substantiiert bestritten (Duplik, Rz.