Replik, Rz. 12 ff.). Die Klägerin hat ausserdem nicht bewiesen, dass die Anpassungen durch die Beklagte erfolgte und sie diese nicht bloss auf Instruktion der Kunden graphisch erfasste. Damit ist es der Klägerin nicht gelungen zu beweisen, dass die Designschöpfung der Beklagten in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgte. Es kann somit offenbleiben, ob die Gestaltung von Einbaumöbeln überhaupt in den Wirkungskreis der Klägerin fällt, was selbst unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Dienstleistungen fraglich ist. 30.5 Darüber hinaus fehlt aber auch die vertragliche Verpflichtung.