Beim Spiegelschrank handelt sich es nicht um einen Standardeinrichtungsgegenstand der Klägerin, den die Beklagte auf Kundenwunsch teilweise modifizierte und die Anpassungen graphisch erfasste. Es ist ein vollständig neu entworfenes Möbelstück, welches unabhängig von einem Projekt gestaltet wurde. Das Produkt ist heute für die Allgemeinheit auf dem Sanitärmarkt erhältlich und befindet sich nicht in einem spezifischen Bauprojekt der Klägerin. 30.4.3 Es fehlt somit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der vertragsgemässen Tätigkeit der E.________ AG und dem Gegenstand des Schweizer Designs.