17 sie die Pflicht, Standardeinrichtungsgegenstände zu besprechen, allfällige Ände- rungs- oder Anpassungswünsche auf der Planungsskizze des Architekten zu erfassen und diese an die zuständige Stelle zur Umsetzung weiterzuleiten. 30.4.2 Gegenstand des Schweizer Designs ist der Spiegelschrank. Beim Spiegelschrank handelt sich es nicht um einen Standardeinrichtungsgegenstand der Klägerin, den die Beklagte auf Kundenwunsch teilweise modifizierte und die Anpassungen graphisch erfasste.