Die Anpassungswünsche zeichnete die Beklagte entweder direkt in die Standardskizze des Standardeinrichtungsgegenstands ein oder fügte dieser eine neue Skizze hinzu, je nach Platzverhältnissen auf der Skizze. Darüber hinaus erläuterte sie die Änderungswünsche noch mit Stichworten auf der Skizze. Die so aufgenommenen Änderungswünsche leitete sie dann zur Umsetzung an den Möbellieferanten weiter (Replik, Rz. 12 f.; Duplik, Rz. 48, KB 58 - 64 ff.). Dieses nachvertragliche Parteiverhalten kann als wirklicher Wille der Parteien gedeutet werden.