Die Beklagte ging dabei mit den Kunden die vorgesehenen bzw. von den Kunden ausgewählten Standardeinrichtungsgegenstände einzeln durch und erörterte, ob die Gegenstände nach den Bedürfnissen der Kunden noch angepasst werden sollten (z.B. ein zusätzliches Sitztablar in der Dusche, das Weglassen des Unterbaus des Lavabos und dafür das Einfügen eines Tablars als Abstellgelegenheit auf der Seite des Lavabos etc.). Die Anpassungswünsche zeichnete die Beklagte entweder direkt in die Standardskizze des Standardeinrichtungsgegenstands ein oder fügte dieser eine neue Skizze hinzu, je nach Platzverhältnissen auf der Skizze.