Die Parteien machen in ihren Rechtsschriften keine Ausführungen dazu, wie sie den Aufgabenbeschrieb der Bauherrenbetreuung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstanden haben. Sie sind sich jedoch einig, dass die Beklagte im Rahmen der Vertragserfüllung mit den Kunden der Klägerin jeweils den Standardinnenausbau besprach. Die Beklagte ging dabei mit den Kunden