Bei Abschluss des «Freelancer-Auftrags» plante die Klägerin, die Beklagte auch an die Aufgaben als Bau- und Projektleiterin heranzuführen. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass die Beklagte unter dem «Freelancer- Auftrag» immer nur als Bauherrenbetreuerin tätig war und nicht als Bauleiterin oder Baumanagerin. Die Parteien machen in ihren Rechtsschriften keine Ausführungen dazu, wie sie den Aufgabenbeschrieb der Bauherrenbetreuung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verstanden haben.