Die tatsächlichen Umstände müssen daher an die Wesensmerkmale des einfachen Auftrags angepasst werden. Hingegen schliesst die Prüfung, ob die Designschöpfung bei Vertragsschluss oder allenfalls durch eine zusätzliche stillschweigende Vereinbarung eine vertragliche Pflicht darstellte, bereits mit ein, dass die Designschöpfung bei der Vertragserfüllung erfolgte. Eine zusätzliche Prüfung dieses Punktes erübrigt sich damit (vgl. Rz. 30 für die zu prüfenden Voraussetzungen). 30.4 Zunächst ist der sachliche Zusammenhang zwischen der vertragsgemässen Tätigkeit der E.________ AG und dem Gegenstand des Schweizer Designs zu prüfen.