Bei leitenden Angestellten kann die Arbeitgeberin erwarten, dass sich diese am Fortkommen des Unternehmens beteiligen. Sie erhalten dafür im Gegenzug auch oft einen Anteil am Unternehmensgewinn als Teil ihres Lohnes. Beauftragte sind hingegen aufgrund der Wesensmerkmale des einfachen Auftrags nicht in die Organisationsstruktur des Arbeitsgebers eingliedert und arbeiten stets selbstständig. Ausserdem steht ihre Entlöhnung nicht in Abhängigkeit zum Unternehmensgewinn. Die tatsächlichen Umstände müssen daher an die Wesensmerkmale des einfachen Auftrags angepasst werden.