16 siehe STAUB, N. 20 zu Art. 14) oder es muss aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Designschöpfung auf eine stillschweigende Vereinbarung zur Designschöpfung geschlossen werden können. Dabei ist zu beachten, dass Umstände wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Lohnes oder die Selbstständigkeit der Arbeit nicht direkt vom Arbeitsvertrag auf das Rechtsverhältnis im einfachen Auftrag übernommen werden können. Bei leitenden Angestellten kann die Arbeitgeberin erwarten, dass sich diese am Fortkommen des Unternehmens beteiligen.