Fehlt die vertragliche Pflicht, liegt ein Gelegenheitsdesign vor. Fehlt hingegen auch der sachliche Zusammenhang, liegt ein freies Design vor (vgl. STAEHELIN, N. 22 f. zu Art. 332). 30.3 Bezogen auf ein Auftragsverhältnis bedeutet dies, dass die Designschöpfung in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgte, wenn der Gegenstand des Designs in einem sachlichen Zusammenhang mit der vertragsgemässen Tätigkeit des Beauftragten stand. Damit sie auch in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgte, muss die Designschöpfung entweder vertraglich vereinbart worden sein (sog. Designvertrag,