Im zweiten Fall liegt eine stillschweigende Vereinbarung der Erfindungspflicht vor, die zur Modifikation des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. STAEHELIN, N. 8 zu Art. 332). Ob eine Entwicklungstätigkeit erwartet werden darf, ist anhand von Faktoren wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seiner Ausbildung bzw. Fachkenntnisse, der Höhe seines Lohnes, dem Grad an Selbständigkeit in seiner Arbeit und die zur Verfügung gestellte logistische und finanzielle Ressourcen zu entscheiden (PORTMANN/STÖCKLI, N. 596; HEINRICH, N. 22 zu Art. 7; OBOLENSKY, N. 48 zu Art. 7). Fehlt die vertragliche Pflicht, liegt ein Gelegenheitsdesign vor.