STAEHELIN]). Die Schöpfung erfolgte in Erfüllung der vertraglichen Pflicht, wenn sie Teil der vom Arbeitnehmer zugesagten Leistung ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich durch Auslegung des Arbeitsvertrags eine derartige Pflicht ableiten lässt, sondern auch dann, wenn die Arbeitgeberin aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Designschöpfung erwarten durfte, dass der Arbeitnehmer ein Design schafft (vgl. STAEHELIN, N. 8 zu Art. 332; PORTMANN/STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Auflage 2013, N. 596; vgl. auch HEINRICH, N. 23 zu Art. 7; OBOLENSKY, N. 48 zu Art. 7; BGE 100 IV 167 E. 1 S. 169; 72 II 270 E. 4 S. 273 f.;