Dabei wird auf das konkrete Tätigkeitsgebiet des Arbeitsnehmers abgestellt und nicht auf den Wirkungskreis des Arbeitsgebers. Ein sachlicher Zusammenhang liegt zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitnehmer, der als Giesser Formenmaterial herstellt, eine bessere Mischung entwickelt. Hingegen fehlt er, wenn eine Sekretärin ohne Verwendung von Hilfsmitteln der Arbeitgeberin einen neuen Bürostuhl erfindet (STAEHELIN, Zürcher Kommentar, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 330b – 355, Art. 361 – 362 OR, 4. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 332 [zit. STAEHELIN]).