Auch die Designschöpfung in der Freizeit ist erfasst. Verlangt wird lediglich, dass der Gegenstand des Designs in einem sachlichen Zusammenhang steht mit dem vertragsgemässen Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers (PORTMANN/RU- DOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 331/332; HEINRICH, N. 22 zu Art. 7; BGE 72 II 273 E. 4 S. 270). Dabei wird auf das konkrete Tätigkeitsgebiet des Arbeitsnehmers abgestellt und nicht auf den Wirkungskreis des Arbeitsgebers.