332 Abs. 1 OR vor, wenn ein Arbeitnehmer das Design in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht hat. Beide Voraussetzungen werden von Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt. So wird unter der Voraussetzung «in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit» nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer das Design bei der Arbeit schafft. Auch die Designschöpfung in der Freizeit ist erfasst.