15 Auftrag zu qualifizieren. Die Parteien haben nicht behauptet, dass die Klägerin mit der Beklagten oder der E.________ AG ein Arbeitsverhältnis begründet hat. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte ist auch nicht auf ein solches zu schliessen. Aufgrund der unterschiedlichen Wesensmerkmale vom einfachen Auftrag und dem Arbeitsvertrag, können die Voraussetzungen von Art. 332 Abs. 1 OR selbst bei einer vertraglichen Vereinbarung der Bestimmung nur analog zur Anwendung gelangen. 30.2 Ein Aufgabendesign liegt gemäss Art. 332 Abs. 1 OR