Im Übrigen würde auch die Unklarheitsregel zu keinem anderen Resultat führen, da sich die Klägerin als Verfasserin der Bestimmung die für sie ungünstigere Auslegungsvariante, gemäss welcher nach dem klaren Wortlaut keine Designs erfasst sind, entgegenhalten lassen muss. Nach dem Vertrauensprinzip sind Designs nicht von der Bestimmung «Bezüglich Erfindungen und Verbesserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.» erfasst.