Da sowohl die Vertragsauslegung nach dem Wortlaut, als auch die Vertragsauslegung unter Heranziehung der ergänzenden Auslegungsmittel zu dem Ergebnis führen, dass der Begriff «Design» nicht von der auszulegenden Bestimmung erfasst ist, erübrigt sich die Anwendung der Unklarheitsregel. Im Übrigen würde auch die Unklarheitsregel zu keinem anderen Resultat führen, da sich die Klägerin als Verfasserin der Bestimmung die für sie ungünstigere Auslegungsvariante, gemäss welcher nach dem klaren Wortlaut keine Designs erfasst sind, entgegenhalten lassen muss.