Die Klägerin hat keine Begleitumstände oder vorvertragliches Parteiverhalten geltend gemacht, die dafürsprechen würden, dass nach dem Vertrauensprinzip auch Designs von der auszulegenden Bestimmung erfasst sein sollten. 29.6 Da sowohl die Vertragsauslegung nach dem Wortlaut, als auch die Vertragsauslegung unter Heranziehung der ergänzenden Auslegungsmittel zu dem Ergebnis führen, dass der Begriff «Design» nicht von der auszulegenden Bestimmung erfasst ist, erübrigt sich die Anwendung der Unklarheitsregel.