Die Tätigkeit des Bauherrenbetreuers umfasst somit selbst beim Tätigkeitsfeld des Bauherrenbetreuers bei der Klägerin keine kreative Tätigkeit, die zu einer Designschöpfung seitens des Bauherrenbetreuers führen würde. Aus dem Vertragszweck lässt sich somit auch nicht ableiten, dass die Vertragsparteien den Begriff «Design» unter der auszulegenden Bestimmung erfasst haben wollten. 29.5.3 Die Klägerin hat keine Begleitumstände oder vorvertragliches Parteiverhalten geltend gemacht, die dafürsprechen würden, dass nach dem Vertrauensprinzip auch Designs von der auszulegenden Bestimmung erfasst sein sollten.