Nicht jede Gestaltung eines Erzeugnisses ist unter dem Designgesetz schutzfähig, sie muss vielmehr eine Eigenart aufweisen und zudem neu sein. Selbst wenn ein Abänderungs- oder Ausführungswunsch eines Kunden einmal tatsächlich zu einer Designschöpfung führen würde, käme die Instruktion zur Erzeugnisgestaltung jeweils vom Kunden und der Bauherrenbetreuer würde diese nur als Hilfsperson für den Kunden umsetzen. Die Tätigkeit des Bauherrenbetreuers umfasst somit selbst beim Tätigkeitsfeld des Bauherrenbetreuers bei der Klägerin keine kreative Tätigkeit, die zu einer Designschöpfung seitens des Bauherrenbetreuers führen würde.