Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Beklagte ihr Unternehmensprofil kannte, als sie den «Freelancer-Auftrag» mit ihr abschloss. Diese Tätigkeit führt jedoch auch nicht dazu, dass der Bauherrenbetreuer im Rahmen seiner Dienstleistungserbringung ein immaterielles Gut schafft, z.B. ein Design. Zunächst ist fraglich, ob mit der blossen Modifikation eines Einrichtungsgegenstands bereits ein Design geschaffen wird. Nicht jede Gestaltung eines Erzeugnisses ist unter dem Designgesetz schutzfähig, sie muss vielmehr eine Eigenart aufweisen und zudem neu sein.