Selbst wenn im Rahmen der Planung eines Bauwerks ein immaterielles Gut geschaffen wird, ist der Bauherrenbetreuer somit typischerweise nicht an der Schaffung beteiligt. Gemäss dem Unternehmensprofil der Klägerin beinhaltet die Bauherrenbetreuung bei der Klägerin auch die Erfassung und Realisation von Abänderungs- oder Ausführungswünschen der Kunden für Einbaumöbel, namentlich im Bereich der Küche und Bad (vgl. oben Rz. 13 und unten Rz. 30.4.1). Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Beklagte ihr Unternehmensprofil kannte, als sie den «Freelancer-Auftrag» mit ihr abschloss.