14 29.5.2 Der Vertragszweck des «Freelancer-Auftrags» lag darin, die Beklagte als Bauherrenbetreuerin auf Überbauungen der Klägerin einzusetzen. Bauherrenbetreuer werden typischerweise erst bei der Werkausführung eingesetzt, wo sie den Bauherren beraten und begleiten. Ihr Tätigkeitsfeld beschränkt sich somit auf das Stadium der Umsetzung von bereits skizzierten Bauwerken. Selbst wenn im Rahmen der Planung eines Bauwerks ein immaterielles Gut geschaffen wird, ist der Bauherrenbetreuer somit typischerweise nicht an der Schaffung beteiligt.