Dies gilt insbesondere auch für die Tätigkeit der Bauherrenbetreuung (vgl. direkt unten Rz. 29.5.2). Die Interessenlage der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses spricht somit eher dafür, dass sie unter den Begriffen «Erfindungen» und «Verbesserungen» urheberrechtlich geschützte Werke verstanden anstatt Erfindungen oder Designs.