Zwar handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein reines Architekturbüro, da sie als Gesamtdienstleisterin auch für ihre Kunden Liegenschaften erwirbt und sie bis zur Schlüsselübergabe betreut (vgl. Rz. 13). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern die von der Klägerin weiterführenden Dienstleistungen zu einer Erfindung oder einem Design hätten führen sollen. Dies gilt insbesondere auch für die Tätigkeit der Bauherrenbetreuung (vgl. direkt unten Rz.