Ihre Interessen waren bei Vertragsabschluss derart gelagert, dass sie der Klägerin als Freelancerin innenarchitektonische Dienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung stellen wollte (vgl. Rz. 15). Weder die Dienstleistungen, die im Rahmen von Architekturbüros erbracht werden, noch diejenigen, die von Innenarchitekturbüros erbracht werden, führen typischerweise zu Erfindungen. Architekten und Innenarchitekten erarbeiten nicht technische Lehren, sondern sind kreativ tätig, in dem sie urheberrechtlich geschützte Werke schaffen.