Als Freelancerin sollte die Beklagte grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie ein Mitarbeiter der Klägerin erbringen mit dem Unterschied, dass sie nur einzelfallweise auf einzelne Projekte hinzugezogen werden sollte und anders abgerechnet werden sollte als bei einem Anstellungsverhältnis. Die Beklagte ist Innenarchitektin und führt mit der E.________ AG ein Innenarchitekturbüro. Ihre Interessen waren bei Vertragsabschluss derart gelagert, dass sie der Klägerin als Freelancerin innenarchitektonische Dienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung stellen wollte (vgl. Rz.