Als Zweites ist zu prüfen, ob die ergänzenden Auslegungsmittel zu einem anderen Resultat führen als eine wörtliche Auslegung. 29.5.1 Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Ihre Interessen waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so gelagert, dass sie die Beklagte als Freelancerin für ihren Betrieb gewinnen wollte. Als Freelancerin sollte die Beklagte grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie ein Mitarbeiter der Klägerin erbringen mit dem Unterschied, dass sie nur einzelfallweise auf einzelne Projekte hinzugezogen werden sollte und anders abgerechnet werden sollte als bei einem Anstellungsverhältnis.