29.4.3 Eine wörtliche Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt somit, dass weder unter den Begriff «Erfindung» noch unter den Begriff «Verbesserungen» der Begriff «Design» verstanden werden kann. Da die auszulegende Bestimmung nur bezüglich Erfindungen und Verbesserungen auf Art. 332 OR verweist, nicht jedoch bezüglich Designs, welche auch von der Gesetzesbestimmung erfasst sind, spricht der Wortlaut dagegen, dass auch Designs von der vertraglichen Bestimmung erfasst werden sollten. 29.5 Als Zweites ist zu prüfen, ob die ergänzenden Auslegungsmittel zu einem anderen Resultat führen als eine wörtliche Auslegung.