Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes «Verbesserung» bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit Designs gemeint waren und die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass dies der Fall war. Da der Begriff «Verbesserung» in der auszulegenden Bestimmung zusammen mit Erfindungen genannt wird und Erfindungen immer für eine neue technische Lehre erteilt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 PatG), ergibt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vielmehr, dass die Vertragsparteien des «Freelancer-Auftrags» unter diesem Begriff wohl eine Modifikation einer Erfindung verstanden haben. 29.4.3