Die Bestimmung befindet sich unter dem Titel «Weitere Bestimmungen», unter dem diverse Regelungen enthalten sind. Eine wörtliche Auslegung des Begriffs «Erfindung» führt somit zu dem Ergebnis, dass darunter nicht Designs fallen. Zum gleichen Resultat kommt man, wenn man die gesetzeskonforme Auslegungsregel anwendet. Die auszulegende Bestimmung verweist auf die Gesetzesbestimmung in Art. 332 OR. Art. 332 OR enthält eine Zuordnungsregel innerhalb des Arbeitsrechts für die Rechte an Erfindungen und Designs. Mit Rechten an Erfindungen und Rechten an Designs sind in Art.