Die Klägerin hat es versäumt darzulegen, dass die E.________ AG und sie unter dem Begriff «Erfindungen» etwas Anderes verstanden haben, als der juristischtechnische Sinn aus dem Patentgesetz (vgl. Rz. 29.2). Es greift folglich die Vermutung, dass die Vertragsparteien den Begriff in seinem juristisch-technischen Sinn verstanden haben. Aus der systematischen Stellung der auszulegenden Bestimmung lässt sich auch kein anderer Wortsinn für den Begriff «Erfindung» ableiten. Die Bestimmung befindet sich unter dem Titel «Weitere Bestimmungen», unter dem diverse Regelungen enthalten sind.