Bei dem Begriff «Erfindung» handelt es sich um ein Wort mit einem juristisch-tech- nischen Sinn. Er wird für immaterielle Güter verwendet, die unter dem schweizerischen Patentgesetz (SR 232.14) geschützt werden und ist aus juristisch-technischer Sicht klar abzugrenzen von dem Begriff «Design», der für immaterielle Güter verwendet wird, die unter dem schweizerischen Designgesetz geschützt werden (SR 232.12). Die Klägerin hat es versäumt darzulegen, dass die E.________ AG und sie unter dem Begriff «Erfindungen» etwas Anderes verstanden haben, als der juristischtechnische Sinn aus dem Patentgesetz (vgl. Rz.