Bei Unklarheit muss sich die Klägerin somit die für sie ungünstigere Auslegungsvariante entgegenhalten lassen. Die Auslegungsregel darf jedoch erst herangezogen werden, wenn die genannten Auslegungsmittel (vgl. Rz. 29.1) zu keinem eindeutigen Ergebnis führen (BGE 122 III 118 E. 2d S. 124; 118 II 342 E. 1a S. 344). 29.4 Somit ist als Erstes zu prüfen, ob bei einer wörtlichen Auslegung der Begriffe «Erfindungen und Verbesserungen» nach dem Vertrauensprinzip auch der Begriff «Design» darunter subsumiert werden kann. 29.4.1 Bei dem Begriff «Erfindung» handelt es sich um ein Wort mit einem juristisch-tech- nischen Sinn.