Der Inhalt der auszulegenden Bestimmung ist somit mittels des Vertrauensprinzips zu ermitteln. Beim «Freelancer-Auftrag» handelt es sich um einen vorformulierten Standardvertrag, den die Klägerin bei allen Freelancern, die sie engagierte, verwendete (Parteibefragung F.________, pag. 254, Z. 15 f.; Parteibefragung Beklagte, pag. 265, Z. 506 ff.). Der Vertragsinhalt wurde mit Ausnahme der Entlöhnung zwischen den Vertragsparteien nicht verhandelt (Parteibefragung F.________, pag. 254, Z. 15 f.). Bei Unklarheit muss sich die Klägerin somit die für sie ungünstigere Auslegungsvariante entgegenhalten lassen.