Die Klägerin macht in ihren Rechtsschriften keine Ausführungen dazu, wie die Vertragsparteien die Begriffe «Erfindungen und Verbesserungen» im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verstanden haben. Sie geht vielmehr davon aus, dass aufgrund des Verweises auf Art. 332 OR, welcher auch Design von Arbeitnehmern normiert, automatisch eine Parteiabrede in Bezug auf Design vorlag (vgl. Replik, Rz. 104 f.). Mangels substantiierter Behauptung kann der wirkliche Parteiwille nicht festgestellt werden. 29.3 Der Inhalt der auszulegenden Bestimmung ist somit mittels des Vertrauensprinzips zu ermitteln.