12 AG und sie die Begriffe «Erfindungen und Verbesserungen» in der auszulegenden Bestimmung derart verstanden haben, dass darunter auch Designs fallen. Die Klägerin macht in ihren Rechtsschriften keine Ausführungen dazu, wie die Vertragsparteien die Begriffe «Erfindungen und Verbesserungen» im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verstanden haben.