es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen kommt zusätzlich die Unklarheitsregel zur Anwendung. Demnach hat eine Vertragspartei, die eine unklare Vertragsbestimmung verfasst hat, als Konsequenz die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen (vgl. WIEGAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2019, N. 40 zu Art. 18 mit weiteren Hinweisen).