Zu den Umständen gehören unter anderem die Begleitumstände (z.B. Ort und Zeit des Abschlusses), das Parteiverhalten vor und während des Vertragsschlusses, der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss (HUGUE- NIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage 2019, N. 290 mit Hinweisen). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen).