Das primäre Auslegungsmittel der Vertragsauslegung ist der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Bei Wörtern, denen ein juristisch-technischer Sinn zukommt, ist zu vermuten, dass die Vertragsparteien sie in diesem Sinne verstanden haben (GAUCH/SCHLUEP/REY/SCHMID/EMMENEGGER, N. 1207 und N. 1209). Verweist der Wortlaut auf eine Gesetzesbestimmung, ist die Bestimmung mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Sinne des Gesetzes auszulegen, obwohl sie im konkreten Fall eine vertragliche Regelung darstellt.