Obligationenrecht [OR; SR 220]). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. es ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Dieser bestimmt sich danach, was vernünftige und redliche Parteien unter den gegebenen Umständen durch Verwendung der auszulegenden Worte und ihrem sonstigen Verhalten gewollt haben würden (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122). Das primäre Auslegungsmittel der Vertragsauslegung ist der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409).